§ 1 Name und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Kinder- und Jugendkunstakademie Gutshof Ganzer“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3) Der Sitz des Vereins ist in Ganzer.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung vonKunst und Kultur und die Förderung der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durchdas Angebot von Kunstprojekten und kulturellen Veranstaltungen wie Symposien, Ausstellungen,Exkursionen, Vorträgen und Kunstworkshops im Bereich der bildenden Kunst. Es soll auch ein künstlerischer Austausch mit anderen Kunst- undKulturkreisen ermöglicht werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Das während der BrandenburgerSchulferien stattfindende Ferienprogramm „Kinder- und Jugendkunstakademie“.Diese Veranstaltung bietet die Möglichkeit unter Anleitung von Künstlern undKunstpädagogen spielerisch unterschiedliche künstlerische Ausdrucks- undErscheinungsformen kennenzulernen und auszuprobieren.
2. Veranstaltungsort istdas Fontanedorf Ganzer und der dort befindliche historische Gutshof Ganzer.Damit soll den Teilnehmern insbesondere ein direkter Zugang zu ihremkulturellen Erbe ermöglicht werden, durch den Heimatdichter Theodor Fontane undseiner Literatur am Beispiel von Ort und Geschichte.
3. Grundsätzlich will der Verein kulturelle sowieinterkulturelle Erziehung fördern. Kinder und Jugendliche möchten wir zueigener Betätigung mit den verschiedenen künstlerischen Ausdrucks- und Gestaltungsmittelnanregen und ihnen Möglichkeiten geben, sich durch eigene künstlerische Betätigungals Individuum und als Teil der Gesellschaft frei zu entfalten. Er dient einermöglichst früh einsetzenden und umfassenden kulturellen Bildung in Form von Veranstaltungen,Projekten und außerschulischer Jugendarbeit.
Die Vereinsarbeit sehen wir auch als praxisnaheAlternative zum begrenzten Schulalltag. Das künstlerisch-soziale Leitbild wirdergänzt durch verantwortungsvolles Lernen in und von der Natur.
Mit der Durchführung von Kunstprojekten im weitestenSinne, wird ein weiter Begriff von sozialem Lernen zugrunde gelegt. Durch diegemeinsame Projektarbeit werden Menschen zur Selbst-bestimmung,gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement befähigt. Selbstwahrnehmung,Teamgeist, soziale Kompetenz und Toleranz werden gefördert, genauso wie eigenverantwortliches Handeln.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein mit Sitz in Ganzer verfolgt ausschließlichund unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßenZwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösungerfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögens-werte.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck desVereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oderjuristische Person werden, die bereit ist, Ziele und
Zwecke des Vereins zu fördern.
2) Als korrespondierende Mitglieder können natürlicheoder juristische Personen aufgenommen
werden, die die Ziele des Vereins fördern.
3) Als fördernde Mitglieder können juristische odernatürliche Personen aufgenommen werden, die
den Zielen und Aufgaben des Vereins in besonderer Weiseverbunden sind und seine Arbeit fördern.
Fördernde Mitglieder sollen über alle wesentlichenVorgänge der Vereinsarbeit unterrichtet werden.
Sie besitzen kein Stimmrecht.
4) Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an denVorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antragsbraucht nicht begründet zu werden.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründungbedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an dieMitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
5) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignetePersonen als Ehrenmitglieder und als
korrespondierende Mitglieder vorschlagen.
6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der vom Mitglied gegenüber demVorstand jederzeit schriftlich erklärt werden kann;
b) durch Tod des Mitglieds;
c) durch Entziehung der Rechtsfähigkeit oder derAuflösung des Vereins;
d) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einemJahresbeitrag im Rückstand ist, kann es
per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
d) durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schwerenVerstoß gegen die Ziele des Vereins oder
schädigt sein Ansehen, kann der Vorstand seinenAusschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. DerAusgeschlossene kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese
Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächsteMitgliederversammlung entscheidet dann über den
Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichtenals Mitglied.
§ 5 Aufbringung der Mittel
1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. DieMindesthöhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollenferner durch Spenden, Zuwendungen und öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und derVorstand.
§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand wird von derMitgliederversammlung gewählt.
2) Der Vorstand besteht aus 2Personen, dem Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie sind von den Beschränkungendes § 181 BGB befreit.
3) Die Mitglieder desVorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitglieder-versammlungeinzuberufen, die einen Nachfolger wählt.
4) Dem Vorstand obliegt dieGeschäftsführung des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitglieder-versammlungaus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie dieGeschäfte der laufenden Verwaltung.
5) Der Verein wird in allengerichtlichen und außergerichtlichen Vereinsangelegenheiten durch dieVorstandsmitglieder des Vereins vertreten. Beide sind einzelvertretungsbefugt.
6) Der Vorstand entscheidetdurch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Jahrzusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist.
7) Der Vorstand hat derordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seineArbeit vorzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlunggehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Einberufung derMitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Sie ist mindestens einmalpro Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn eindringendes Vereins-interesse vorliegt oder mindestens 20 % der Mitglieder einenentsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.
3) Die Mitgliederversammlungbeschließt insbesondere über:
A Satzungsänderungen
B die Höhe und Fälligkeit desMitgliedsbeitrages
C die Bestellung und Abberufungvon Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
D Anträge von Mitgliedern, diedurch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen wurden
E die Auflösung des Vereins unddie Verwendung seines Vermögens
F die Schwerpunkte derjährlichen Vereinsarbeit
G die Geschäftsordnung desVorstandes
Die Themen A – E zurBeschlussfassung müssen Bestandteil der Tagesordnung sein, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einladung zugesendet wird.
Der Mitgliederversammlung sinddie Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
4) Die Mitgliederversammlungbestellt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören und auch nichtAngestellte des Vereins sein darf. Sie prüfen die Buchführung und denJahresabschluss und informieren die Mitgliederversammlung über das Ergebnis.Die Rechnungsprüfer haben Zugang
zu allen Buchungs- undRechnungsunterlagen des Vereins.
5) Der Vorstand beruft dieMitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabeder Tagesordnung ein. Die Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen isteinzuhalten.
6) Die Mitgliederversammlungist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl dererschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierzu ist in der Einladung hinzuweisen.Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig.
7) Beschlüsse werden miteinfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern das Gesetz oder die Satzung keineandere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereins-vorsitzenden.Beschlüsse über Satzungs- und Zweckänderungen und Beschlüsse über die Auflösungdes Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
8) Über die Verhandlungen derMitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vomProtokollführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern zugeschickt wird.
9) Beschlüsse überSatzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigenFinanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genanntengemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Vorabstimmung mit dem zuständigenFinanzamt.
§ 9 Haftung
1) Der Vereinhaftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder eine andere Steuer-begünstigte Körperschaft, die esfür mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 der Abgabenordnung
zu verwenden hat.
§ 11 Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vermögens des Vereinserforderlich, so sind die im Amt befindlichen
Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins „Kinder-und JugendkunstakademieGutshof Ganzer“ ist Neuruppin.
§ 13 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlungam 14.04.2013 in Ganzer angenommen. Sie tritt mit Eintrag in dasVereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin in Kraft.
Ganzer, den 14.04.2013
Formulare für die Beitrittserklärung senden wir auf Anfrage zu.